Vereine sind freiwillige und dauerhafte Zusammenschlüsse mehrerer Personen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, wobei diese Vereinigung einen Gesamtnamen führt, von dem Wechsel der Mitglieder unabhängig existiert und sich körperschaftlich organisiert.
Für solche Vereine gelten im privaten Bereich die §§ 21 ff. BGB. Im Bereich des öffentlichen Rechts sind für Vereine der Art. 9 Grundgesetz und das Vereinsgesetz von Bedeutung.
Vereine können im Rechtsverkehr mit vielen Rechtsgebieten in Berührung kommen (z. B. Arbeits-, Miet- oder Steuerrecht).
Vereinsspezifisch sind folgende Themen:
Wir beraten Vereine, Vorstände und ihre Mitglieder sowohl in vereinsspezifischen als auch in den übrigen Rechtsgebieten.
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